Es ist eine erstaunliche Tatsache, dass viele Arbeitnehmer noch nie ihren eigenen Arbeitsvertrag gründlich durchgelesen haben. Und das ist immerhin einer der wichtigsten Verträge im Leben, begründet er doch für viele die wirtschaftliche Existenz.
Ist das nicht ein Beispiel von Kopf-in-den-Sand-stecken-Verhalten, den Inhalt gar nicht so genau wissen zu wollen? So nach dem Motto: „Was ich nicht weiß, das macht mich nicht heiß!“
Wir empfehlen: Auch wenn es Ihnen an Ihrem Arbeitsplatz gut geht, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag genau lesen. Nicht wenige Verträge enthalten einzelne Klauseln, die vielleicht einmal wirksam waren, inzwischen aber unwirksam sind, weil sie heute nicht mehr mit geltendem Recht konform gehen.
Andere Klauseln können auf externe Verträge verweisen. In vielen Arbeitsverträgen steht zum Beispiel: „Im Übrigen gelten die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen.“
Unsere Erfahrung ist, dass wenige Betroffene sich um diese Bestimmungen kümmern. Und dass andere, zum Beispiel Nicht-Gewerkschaftsmitglieder in kleinen Betrieben, diese Tarifverträge gar nicht so einfach zu sehen bekommen, selbst wenn sie wollten. Allen sollte aber sehr wohl daran gelegen sein, sowohl ihren Arbeitsvertrag als auch den gegebenenfalls einschlägigen Tarifvertrag zu kennen.
Interessieren Sie sich für die inhaltliche Ausgestaltung ihres Arbeitsvertrags mindestens ebenso wie für die Ausstattung ihres Autos oder ihrer Küche.