Wann ist Ihre Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit erforderlich?
Die Vereinbarung von Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder, falls im Betrieb ein Betriebsrat besteht, einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Zustimmung kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits im Arbeitsvertrag erteilt haben oder sie kann in einem Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis gilt, enthalten sein. Ist das nicht der Fall und gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat oder hat dieser mit dem Arbeitgeber keine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit geschlossen, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nur anordnen, wenn dieser/diese der Kurzarbeit zugestimmt hat.
Was gilt es zu beachten, bevor Sie der Einführung von Kurzarbeit zustimmen?
Sollte Ihr Arbeitgeber Sie um Ihre Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit ersuchen, überlegen Sie zunächst, ob Sie bereit sind zuzustimmen:
Denn Kurzarbeitergeld beträgt lediglich 60 % Ihrer Nettoentgeltdifferenz oder, falls Sie mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben, 67 % Ihrer Nettoentgeltdifferenz. Das bedeutet, dass Sie bei Kurzarbeit null (= wenn Sie überhaupt nicht arbeiten sollen) nur 60 % bzw. 67 % Ihres (pauschalierten) Nettoentgeltes erhalten – ein erheblicher Einkommensverlust!
Unterschreiben Sie nicht vorschnell eine vorbereitete Einverständniserklärung, mit der Sie sich mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden erklären!