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Drei häufige Irrtümer im Familienrecht

Im Familienrecht halten sich einige Irrtümer hartnäckig. Wir klären drei Irrtümer zum Trennungsunterhalt, zur Gütertrennung und zum Steuerklassenwechsel auf.

1. Trennungsunterhalt

In den letzten Monaten hören wir immer wieder von unseren Mandantinnen und Mandanten, dass Treunnungsunterhalt nur bis zum Ablauf des Trennungsjahres gezahlt werden muss.

Das ist falsch.

Trennungsunterhalt zahlen Männer an ihre Frauen (oder Frauen an ihre Männer), solange diese unterhaltsbedürftig sind. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt dem Grunde nach erst mit Eintritt der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht schon mit Ablauf des Trennungsjahres.

2. Gütertrennung

Immer wieder kommen Eheleute, die den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren wollen, um damit sicherzustellen, dass der andere Ehepartner nicht für Schulden haften muss, die der andere in der Ehe gemacht hat. Wird in einem notariellen Ehevertrag von den Eheleuten der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, hat dies zwei Konsequenzen:

  1. Für den Fall, dass ein Ehegatte verstirbt, ist sein erbrechtlicher Anspruch nach den erbrechtlichen Bestimmungen geringer als ohne Vereinbarung der Gütertrennung, Gleiches gilt für etwaige Pflichtteilsansprüche.
    Im Fall des Scheiterns der Ehe findet kein Vermögensausgleich statt.
  2. Wer Kreditverbindlichkeiten zurückführen muss, entscheidet der Kreditvertrag. Das heißt, hat die Ehefrau sowohl einen Vertrag auf Gütertrennung geschlossen wie auch Kreditverträge, die ausschließlich Kredite ihres Ehemannes betreffen, mitunterzeichnet, bedeutet dies, dass sie aufgrund ihrer Unterschrift unter dem Kreditvertrag für die Schulden ihres Ehemannes mithaftet und aufgrund der Gütertrennung an seinem Vermögen, zum Beispiel im Fall der Scheidung der Ehe, nicht teilhat.

3. Steuerklassenwechsel

Ein Steuerklassenwechsel nach der Trennung (zum Beispiel von Steuerklasse 3 in Steuerklasse 1 oder von Steuerklasse 5 in Steuerklasse 2) erfolgt erst nach Scheidung der Ehe.

Das ist falsch.

Im Trennungsjahr verbleibt es bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung. Ab dem ersten Januar, der der Trennung folgt (unabhängig davon, ob man sich im Februar eines Jahres oder am 30. Dezember eines Jahres getrennt hat), sind die beiderseitigen Einkünfte nach der Steuerklasse für Dauerndgetrenntlebende/Alleinerziehende mit Kind zu versteuern. Eine Zusammenveranlagung ist ausgeschlossen. Eine getrennte Veranlagung zwingend vorgeschrieben.

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