BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16
In seinem Urteil setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen Eltern vom ehemaligen Partner ihres Kindes ein Geldgeschenk für den Kauf einer Immobilie zurückverlangen können.
Schenkungen können nur ausnahmsweise zurückgefordert werden, etwa wegen groben Undanks oder Verarmung des Schenkers. Da die Schenkung aber rechtlich als Vertrag gesehen wird, kann auch der sog. "Wegfall der Geschäftsgrundlage" ausnahmsweise eine Rückforderung rechtfertigen.
Da die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bis zur Trennung nur zwei Jahre zusammengelebt hatten, sah das Gericht den mit der Schenkung verfolgten Zweck (Immobilie als "räumliche Grundlage des nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens") nur teilweise als verwirklicht an.
Die Eltern könnten, da die Beziehung nur kurze Zeit nach der Schenkung beendet war, die Hälfte der Zuwendung vom ehemaligen Partner ihres Kindes zurückfordern.