Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hat entschieden, dass sich der sogenannte Erwerbstätigenbonus von bisher 1/7 auf 1/9 reduziert.
Das heißt, konnten Erwerbstätige bei der Ehegattenunterhaltsberechnung bisher 1/7 ihres Einkommens aus Berufstätigkeit für sich behalten, ist dies jetzt nur noch ein Anteil von 1/9.
Das erhöht das für Unterhaltszahlungen verfügbare Einkommen.
Nicht alle Anwälte rechnen bereits korrekt mit dem 1/9 Erwerbstätigenbonus. Wenn Sie also jetzt Unterhaltsberechnungen von
Ihrem oder einem gegnerischen Anwalt erhalten, sollten Sie vorsorglich nachschauen, wie hoch der Erwerbstätigenbonus angesetzt wurde. Wer bisher z.B. bei einem Nettoeinkommen von 4.000,00 € 571,00 € für sich als Erwerbstätigenbonus abziehen konnte, darf jetzt nur noch 444,00 € abziehen.